Warum ist der neuen Personalausweis für die deutsche Verwaltung so besonders?

Warum ist die Digitalisierung der deutschen Verwaltung ist untrennbar mit ELSTER und dem neuen Personalausweis verbunden?

Dies begründet sich mit folgenden zwei Gesetzen:

Dem EGoVG §2, dort steht:

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.
(2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden.
(3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

 

Das bedeutet zusammengefasst, dass ein Antrag an eine Bundesverwaltung versendet werden kann, wenn der Antrag entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur signiert wurde, oder aber die Identität durch eine eID-Karte gesichert wurde, oder eine De-Mail-Adresse verwendet wurde – sofern das Fachverfahren des Bundes auch De-Mail nutzen kann.

Wie man hier aber auch feststellen kann, ist in dieser Auflistung weder von eID-Karten anderer Länder, noch von ELSTER die Rede.

Dazu finden sich jedoch in der BayBITV §4 weitere Angaben:

(1) 1Die Schriftform kann auch ersetzt werden, wenn
1. der Beteiligte anhand der dazu erforderlichen Daten sicher identifiziert ist, indem
a) seine Identität
aa) mit dem Melderegister oder einer anderen verlässlichen Quelle im Sinne der Nr. 1 Nr. 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 abgeglichen oder
bb) durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einer Behörde festgestellt
wurde und
b) ihm die für die Erzeugung des Authentifizierungsmittels erforderlichen Parameter anschließend auf dem Postweg übermittelt oder persönlich ausgehändigt wurden,
2. das verwendete Authentifizierungsverfahren vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) zertifiziert und als solches bekannt gemacht ist,
3. die Erklärung unmittelbar in einem elektronischen Formular oder über eine elektronische Schnittstelle abgegeben wird, die von der Behörde zur Verfügung gestellt werden,
4. die Integrität und Vertraulichkeit des übermittelten Datensatzes durch technische Maßnahmen gewährleistet wird, die die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit der verarbeiteten Daten erfüllen, und
5. die Barrierefreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 gewährleistet ist.

In Abs 1 1. a) aa) findet sich die Referenz zur Durchführungsverordnung, die besagt, dass ein euopräische eID akzeptiert werden muss, wenn Sie das selbe Vertrauensniveau erfüllt wie diejenigen, die bereits von der deutschen Verwaltung akzeptiert wird.

Abs 1 1 b) spielt auf ELSTER und auch authega an, sprich auf  Identifikationswege, die die Daten des Benutzers über einen Postweg (PIN-Brief) verifizieren.

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/egovg/__2.html
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBITV-4